Zur besseren Veranschaulichung sollen folgende beiden Beispiele dienen (die aber stark vereinfacht dargestellt werden):
BEISPIEL 1. SONDERABSCHREIBUNG BEI VERMIETUNG
Herstellungs- oder Anschaffungskosten ► 7h EStG
Abschreibung 8 Jahre lang jeweils 9 % der Kosten = 72 %
Abschreibung 4 Jahre lang jeweils 7 % der Kosten = 28 %
► Nach 12 Jahren ist die gesamte Baumaßnahme abgeschrieben.
Die normale Abschreibung von 2,5 % für Gebäude, die vor 1925 gebaut wurden, bzw. 2 % für jüngere Gebäude führt dagegen zu einer Verteilung auf 40 bzw. 50 Jahre. Fälle mit degressiver Abschreibung werden hier nicht berücksichtigt, da es hier zu viele verschiedene Möglichkeiten gibt. Die Ersparnis kann in einigen dieser Fälle geringer ausfallen als dargestellt.
Beispiel: Herstellungskosten für Sanierungsmaßnahmen 150.000,- €
► bei Normalabschreibung: jährlich 3.750,-/3.000,- € (Steuerersparnis jährlich max. 1.687,-/1.350,- €*)
► bei Abschreibung nach § 7h EStG:
8 Jahre lang jeweils 13.500,- € (Steuerersparnis jährlich max. 6.075,- €)
4 Jahre lang jeweils 10.500,- € (Steuerersparnis jährlich max. 4.725,- €)
BEISPIEL 2. ABZUG BEI SELBSTNUTZUNG
(einheitlich für Herstellungs- und Erhaltungsaufwand) ► §10f EStG
■ 10 Jahre lang jeweils 9 % Abzug „wie Sonderausgaben“ = 90 % (► die restlichen 10 % bleiben also unberücksichtigt)
■ Wichtig: Die Vergünstigung kann wie früher bei der Eigenheimzulage nur für ein Gebäude (bei Ehegatten 2) in Anspruch genommen werden!
Beispiel: Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand 150.000,- €
► 10 Jahre lang jeweils 13.500,- € (Steuerersparnis jährlich max. 6.075,- €), zusammen also 60.750,- €
► Normalverbraucher alleinstehend 30.100,- €, verheiratet 17.550,- €